Präambel
Ende März 2023 erlitt die gesunde 13-jährige Tochter Emily der Eheleute Abel infolge eines Zeckenstichs eine äußerst starke FSME-Erkrankung mit sehr schwerer Gehirnentzündung. Nach Überlebenskampf, acht Wochen Intensivstation, Langzeitbeatmung und sieben Monaten neurologischer Reha wurde schließlich das sog. Locked-in-Syndrom diagnostiziert. Als schwerbehindertes Kind konnte die Familie Abel sie am 22.12.2023 nach Hause holen und pflegt sie seither im Kreise der Familie.
Die Erfahrung mit dem eigenen Schicksal und dem anderer Familien sind für den Stifter Herrn Dirk Abel der Anlass, mit dem Stiftungsvermögen die nicht rechtsfähige Emmi-Stiftung für neurologisch kranke Menschen zu gründen.
Die Emmi-Stiftung für neurologisch kranke Menschen hat das Ziel, sowohl Menschen mit neurologischen Erkrankungen zu unterstützen, als auch Einrichtungen, die sich mit der Behandlung, der Rehabilitation und der Erforschung von Heilungsmethoden von neurologischen Erkrankungen beschäftigen, zu fördern.
Da Emily schon von klein auf den Umgang mit Tieren liebte und ihr deren Wohlergehen sehr wichtig war, soll die Stiftung im Rahmen des Tierwohls Maßnahmen zur artgerechten Haltung und einer nachhaltigen Landwirtschaft sowie die Arbeit von Tierheimen unterstützen. Auch sollen Institutionen gefördert werden, die tiergestützte Therapien für neurologisch kranke Menschen anbieten. Der Stiftungszweck kann auch weitere Aufgaben nach dieser Satzung umfassen.
§ 1 Name, Rechtsstand
(1) Die Stiftung führt den Namen Emmi-Stiftung für neurologisch kranke Menschen.
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Stiftung „Ich stifte Zukunft“, einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Balingen, als Treuhänderin verwaltet; insofern ist die Stiftung „Ich stifte Zukunft“ Rechtsträgerin.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Emmi-Stiftung für neurologisch kranke Menschen unterstützt in der Regel mit ihren Erträgen
I. die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO)
II. das öffentliche Gesundheitswesen und die öffentliche Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO)
III. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO)
IV. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich derStudentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7)
V. die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO)
VI. die Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO)
VII. die Behindertenhilfe bzw. mildtätige Zwecke (§ 53 AO)
Bei Bedarf (z.B. wenn der Stiftungszweck gar nicht mehr oder nur sehr schwer erfüllbar ist), ist es auch möglich, nur eine der genannten Stiftungszwecke zu verfolgen.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen an:
I. Einrichtungen, die sich mit der Behandlung, der Rehabilitation und der Erforschung von Heilungsmethoden von neurologischen Erkrankungen beschäftigen
II. Menschen mit neurologischen Erkrankungen und ihren Familien (umfassende Unterstützung von Therapien und Hilfsmitteln über Beratung bis hin zu Bildung und Arbeit)
III. Institutionen, welche das Tierwohl fördern (bspw. artgerechte Tierhaltung, nachhaltige Landwirtschaft oder die Arbeit von Tierheimen) oder tiergestützte Therapien anbieten
(3) Die Stiftung kann an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Stiftungszwecke Mittel weitergeben.
(4) Die Stiftung kann auch andere Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, den Stiftungszweck zu verwirklichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Einschränkung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig.
(2) Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht und wird auch nicht durch regelmäßige und wiederholte Leistungen begründet.
§ 4 Grundstockvermögen
(1) Das Vermögen und damit der Kapitalstock der Stiftung besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus: 25.000,00 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro). Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen dauernd und ungeschmälert in seinem nominalen Wert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.
(2) Die Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens obliegt der Treuhänderin.
(3) Die Rechtsträgerin hat das Vermögen des Stifters gesondert von ihrem eigenen Vermögen auszuweisen und zu verwalten.
(4) Der Vorstand der Rechtsträgerin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 5 Verwendung der Stiftungsmittel
(1) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
(3) Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Grundstockvermögen als Zustiftung zugeführt werden.
(4) Es dürfen Rücklagen in steuerlich zulässigem Umfang gebildet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder sonstige Zuwendungen begünstigt werden.
(6) Für die Übernahme der Treuhand-/Verwaltungsaufgaben für diese Stiftung kann die Rechtsträgerin einen Dritten beauftragen und ein dem Aufwand angemessenes Entgelt vereinbaren.
§ 6 Geschäftsjahr, Jahresrechnung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Treuhänderin hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres für das vorausgegangene Geschäftsjahr eine Jahresübersicht mit einer Jahresrechnung, eine Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der Stiftung zu erstellen.
§ 7 Vorstand der Treuhandstiftung
(1) Der Vorstand der Treuhandstiftung besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch fünf Mitgliedern.
(2) Der Vorstand der Treuhandstiftung setzt sich bei der Gründung wie folgt zusammen:
a) Dirk Abel, geb. 18.09.1977
b) Matthias Braitinger, geb. 07.05.1978
c) Jörg Max Fröhlich, geb. 19.01.1950
d) bis zu zwei weitere Personen, benannt vom weiteren Vorstand der Treuhandstiftung
Wenn Herr Dirk Abel - aus welchem Grund auch immer - nicht mehr Vorstand der Treuhandstiftung sein kann oder will, rückt automatisch Frau Iris Abel, geb. 20.12.1972, als Vorstandsmitglied der Treuhandstiftung nach. An ihre Stelle rückt unter gleichen Bedingungen ihr jeweils ältester, vollgeschäftsfähiger Abkömmling nach.
(3) Der Vorstand der Treuhandstiftung wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter ist gegenüber dem Träger der Stiftung Ansprechpartner und legitimiert sich durch das entsprechende Protokoll der Stiftungsvorstandssitzung, in deren Verlauf die Wahl erfolgte.
(4) Die Bestellung des Vorstandes der Treuhandstiftung gilt für drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes der Treuhandstiftung - aus welchem Grund auch immer - aus, entscheidet der verbleibende Vorstand der Treuhandstiftung, ob ein Nachfolger gewählt bzw. hinzu gewählt wird. Wenn sich der Vorstand der Treuhandstiftung durch das Ausscheiden eines Mitglieds vorübergehend auf zwei Personen verringert, ist eine Nachbesetzung zwingend erforderlich. Sollte - aus welchem Grund auch immer - eine Nachbesetzung durch den Vorstand der Treuhandstiftung nicht möglich sein und der Vorstand der Treuhandstiftung die Mindestmitgliederzahl von drei Personen dauerhaft unterschreiten, hat der Stiftungsvorstand der Trägerin das Recht und die Pflicht, geeignete Mitglieder in das Gremium zu berufen, damit der Vorstand der Treuhandstiftung mit mindestens drei Personen besetzt werden
kann.
Bis zur Berufung eines mindestens dreiköpfigen Gremiums nimmt der Stiftungsvorstand der Rechtsträgerin, der Stiftung „Ich stifte Zukunft“ die Aufgaben des Vorstandes der Treuhandstiftung wahr.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes der Treuhandstiftung
(1) Der Vorstand der Treuhandstiftung fasst alle erforderlichen Beschlüsse in den Angelegenheiten der Treuhandstiftung. Insbesondere fällt hierunter die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel.
Die Beschlüsse sind gegenüber dem Vorstand der Rechtsträgerin bindend.
Die Ausführung dieser Beschlüsse sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung obliegen dem Vorstand der Rechtsträgerin.
(2) Sollten die Beschlüsse des Vorstandes den Vorschriften der Abgabenordnung, gesetzlichen Bestimmungen oder der Satzung der Rechtsträgerin zuwiderlaufen, hat der Vorstand der Rechtsträgerin ein Widerrufsrecht mit sofortiger aufschiebender Wirkung.
(3) Der Vorstand führt die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung. Der Vorstandsvorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Treuhandstiftung gegenüber der Rechtsträgerin.
(4) Unbeschadet der Regeln in § 7 hat der Vorstand als Ganzes jederzeit die Möglichkeit, sich aufzulösen und seine Aufgaben an den Vorstand der Rechtsträgerin zu delegieren.
§ 9 Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes der Treuhandstiftung
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er wird von seinem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche, zu einer Sitzung einberufen. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern verlangt wird. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
(4) Bei der Einberufung der Vorstandssitzungen kann vorgesehen werden, dass die Mitglieder des Vorstandes der Treuhandstiftung auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen und andere Mitgliedsrechte ausüben können (hybride Versammlung) oder müssen (virtuelle Versammlung). Über die Art der Vorstandssitzung und der Beschlussfassung entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes der Treuhandstiftung oder sein Stellvertreter nach pflichtgemäßem Ermessen. Beschlüsse können dementsprechend mündlich, schriftlich, in Textform, telefonisch, per E-Mail, per Videokonferenz/andere Medien gefasst werden.
(5) Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse schriftlich in einem Protokoll niederzulegen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes zur Kenntnis zu bringen, ebenso dem Vorstand der Rechtsträgerin.
(6) Der Protokollant wird vom Leiter der Sitzung zuvor bestimmt.
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen entscheidet der Stiftungsvorstand der Rechtsträgerin auf Antrag des Vorstandes der Treuhandstiftung.
(2) Satzungsänderungen können vom Vorstand der Rechtsträgerin nur mittels einstimmigem Beschluss durchgeführt werden, soweit dadurch die Zielsetzung des Stifters und die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) nicht verletzt oder aufgehoben werden. Die Satzungsänderung muss in einer von der Rechtsträgerin der Stiftung unterzeichneten schriftlichen Erklärung enthalten sein und mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde versehen werden. Die Rechtsträgerin und der Stifter der Treuhandstiftung erhalten je eine Ausfertigung.
§ 11 Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung
(1) Soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Emmi-Stiftung für neurologisch kranke Menschen zulassen, kann der Vorstand der Treuhandstiftung jederzeit die Fortsetzung der Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts beschließen. Zu Lebzeiten ist die Zustimmung des Stifters erforderlich. In diesem Fall gilt der Stifter zugleich als Stifter der rechtsfähigen Stiftung.
(2) Der Vorstand der Treuhandstiftung kann die Rechtsträgerin damit beauftragen, ihn bei der Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung zu unterstützen oder im Rahmen der Geschäftsbesorgung diese Umwandlung nach den Vorgaben des Vorstandes der Treuhandstiftung vorzunehmen.
§ 12 Vermögensanfall
(1) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Rechtsträgerin, die Stiftung: „Ich stifte Zukunft“. Diese hat das Vermögen unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich selbstlos für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck der Emi- Stiftung für neurologisch kranke Menschen möglichst nahekommen. Eine Übertragung und künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag ihrer Errichtung und Annahme des Treuhandauftrages durch die Treuhänderin in Kraft.
Balingen, 22. Dezember 2024
Die Emmi-Stiftung ist eine Treuhandstiftung unter der Dachstiftung „Ich stifte Zukunft“ der Sparkasse Zollernalb. Ziel ist es, die Emmi-Stiftung durch weitere Zustiftungen später in eine eigene rechtsfähige Stiftung zu überführen.
